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Aufbewahrungsfristen 
Sicherheitsstufen DIN 
Massnahmen 

 

 

 

Gemäß §3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

 

       Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

    Daten sind gespeichert in geschriebener oder gedruckter Form auf Papier, Folie o. ä., oder digital auf CD's, Disketten, Magnetbändern, Festplatten etc. Sobald personenbezogene Daten nach der oben beschriebenen Begriffsdefinition gespeichert sind, greifen bei der Datenverarbeitung § § § des BDSG. Unser Part bei der Datenverarbeitung ist das Löschen bzw. das Unkenntlichmachen der gespeicherten Daten, §3 Abs.5 BDSG. Gleichzeitig sind wir verpflichtet darauf zu achten, dass während der Datenverarbeitung (Datenlöschung) das Datengeheimnis eingehalten wird §5 BDSG.

    Das BDSG schützt ausschließlich personenbezogene Daten. Firmeninterna oder andere schützenswerte Daten unterliegen grundsätzlich nicht dem BDSG.

     

      Aufbewahrungsfristen

    Alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind gesetzlich dazu verpflichtet bestimmte Unterlagen für eine bestimmte Dauer auf zu bewahren.

    Gemäß §20 BDSG sind personenbezogene Daten dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, insbesondere nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.

     

       Sicherheitsstufen nach DIN 32757-1

    Die DIN 32757-1 unterteilt in verschiedene Sicherheitsstufen und definiert unter Anderem die Partikelgröße bzw. Streifenbreite zu der ein Datenträger zerkleinert werden muss um als "gelöscht" zu gelten.

     


BDSG

 

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