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Daten sind gespeichert in
geschriebener oder gedruckter
Form auf Papier, Folie o. ä.,
oder digital auf CD's, Disketten,
Magnetbändern, Festplatten etc. Sobald
personenbezogene Daten nach der oben
beschriebenen Begriffsdefinition
gespeichert sind, greifen bei der
Datenverarbeitung § § § des BDSG.
Unsere Aufgabe bei der
Datenverarbeitung ist das Löschen bzw.
das Unkenntlichmachen der
gespeicherten Daten, §3 Abs.5 BDSG.
Gleichzeitig sind wir dazu
verpflichtet
Maßnahmen
zu
ergreifen, dass während der
Datenverarbeitung
(Datenlöschung) das
Datengeheimnis eingehalten wird §5
BDSG.
Das BDSG schützt ausschließlich
personenbezogene
Daten.
Firmeninterna oder andere
schützenswerte Daten unterliegen
grundsätzlich
nicht
dem
BDSG.
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Alle Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft sind gesetzlich dazu verpflichtet bestimmte Unterlagen für
einen festgelegten Zeitraum auf zu
bewahren.
Gemäß §20 BDSG sind personenbezogene
Daten dann zu löschen, wenn ihre
Kenntnis für die verantwortliche
Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht
mehr erforderlich ist, insbesonder
nach Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungspflicht.
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