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Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)
Ausfertigungsdatum:
20.12.1990
Vollzitat:
"Bundesdatenschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S.
66), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S.
2814) geändert worden ist"
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Stand:
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Neugefasst
durch Bek. v. 14.1.2003 I 66;
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zuletzt
geändert durch G v. 29.7.2009 I 2254
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Hinweis:
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Änderung
durch Art. 5 G v. 29.7.2009 I 2355 (Nr. 49) noch nicht
berücksichtigt
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Änderung
durch Art. 1 G v. 14.8.2009 I 2814 (Nr. 54) noch nicht
berücksichtigt
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Fußnote
Textnachweis ab: 1.6.1991
Das
G wurde als Art. 1 des G v. 20.12.1990 I 2954 vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen; § 10 Abs. 4 Satz 3 und 4
ist am ersten Tage des vierundzwanzigsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats, im übrigen am ersten Tage des sechsten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats gem. Art. 6 Abs. 2 Satz
1 u. 2 G v. 20.12.1990 I 2954 in Kraft getreten. Das G wurde am
29.12.1990 verkündet.
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Erster
Abschnitt
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Allgemeine
und gemeinsame Bestimmungen
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§
1
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Zweck
und Anwendungsbereich des Gesetzes
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§
2
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Öffentliche
und nicht öffentliche Stellen
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§
3
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Weitere
Begriffsbestimmungen
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§
3a
|
Datenvermeidung
und Datensparsamkeit
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§
4
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Zulässigkeit
der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
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§
4a
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Einwilligung
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§
4b
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Übermittlung
personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- und
zwischenstaatliche Stellen
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§
4c
|
Ausnahmen
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§
4d
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Meldepflicht
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§
4e
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Inhalt
der Meldepflicht
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§
4f
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Beauftragter
für den Datenschutz
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§
4g
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Aufgaben
des Beauftragten für den Datenschutz
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§
5
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Datengeheimnis
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§
6
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Unabdingbare
Rechte des Betroffenen
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§
6a
|
Automatisierte
Einzelentscheidung
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§
6b
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Beobachtung
öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen
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§
6c
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Mobile
personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
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§
7
|
Schadensersatz
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§
8
|
Schadensersatz
bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
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§
9
|
Technische
und organisatorische Maßnahmen
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§
9a
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Datenschutzaudit
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§
10
|
Einrichtung
automatisierter Abrufverfahren
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§
11
|
Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
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Zweiter
Abschnitt
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Datenverarbeitung
der öffentlichen Stellen
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Erster
Unterabschnitt
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|
Rechtsgrundlagen
der Datenverarbeitung
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§
12
|
Anwendungsbereich
|
|
§
13
|
Datenerhebung
|
|
§
14
|
Datenspeicherung,
-veränderung und -nutzung
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§
15
|
Datenübermittlung
an öffentliche Stellen
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§
16
|
Datenübermittlung
an nicht öffentliche Stellen
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§
17
|
(weggefallen)
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§
18
|
Durchführung
des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
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|
Zweiter
Unterabschnitt
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|
|
Rechte
des Betroffenen
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§
19
|
Auskunft
an den Betroffenen
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§
19a
|
Benachrichtigung
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§
20
|
Berichtigung,
Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
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§
21
|
Anrufung
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
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|
Dritter
Unterabschnitt
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|
Bundesbeauftragter
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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§
22
|
Wahl
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
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§
23
|
Rechtsstellung
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
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§
24
|
Kontrolle
durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
|
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§
25
|
Beanstandungen
durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
|
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§
26
|
Weitere
Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
|
|
Dritter
Abschnitt
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Datenverarbeitung
nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher
Wettbewerbsunternehmen
|
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|
Erster
Unterabschnitt
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|
|
Rechtsgrundlagen
der Datenverarbeitung
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§
27
|
Anwendungsbereich
|
|
§
28
|
Datenerhebung
und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
|
|
§
29
|
Geschäftsmäßige
Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
|
|
§
30
|
Geschäftsmäßige
Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in
anonymisierter Form
|
|
§
30a
|
Geschäftsmäßige
Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder
Meinungsforschung
|
|
§
31
|
Besondere
Zweckbindung
|
|
§
32
|
Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses
|
|
|
|
Zweiter
Unterabschnitt
|
|
|
|
|
Rechte
des Betroffenen
|
|
§
33
|
Benachrichtigung
des Betroffenen
|
|
§
34
|
Auskunft
an den Betroffenen
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|
§
35
|
Berichtigung,
Löschung und Sperrung von Daten
|
|
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|
Dritter
Unterabschnitt
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|
Aufsichtsbehörde
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|
§§
36 und 37
|
(weggefallen)
|
|
§
38
|
Aufsichtsbehörde
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|
§
38a
|
Verhaltensregeln
zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher
Regelungen
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|
Vierter
Abschnitt
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|
Sondervorschriften
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§
39
|
Zweckbindung
bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen
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§
40
|
Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
|
|
§
41
|
Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
|
|
§
42
|
Datenschutzbeauftragter
der Deutschen Welle
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§
42a
|
Informationspflicht
bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
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Fünfter
Abschnitt
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|
Schlussvorschriften
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|
§
43
|
Bußgeldvorschriften
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§
44
|
Strafvorschriften
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|
Sechster
Abschnitt
|
|
|
Übergangsvorschriften
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§
45
|
Laufende
Verwendungen
|
|
§
46
|
Weitergeltung
von Begriffsbestimmungen
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§
47
|
Übergangsregelung
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§
48
|
Bericht
der Bundesregierung
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Anlage
(zu § 9 Satz 1)
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Erster
Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§
1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1)
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass
er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2)
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch
- 1.
-
öffentliche
Stellen des Bundes,
-
2.
-
öffentliche
Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch
Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
-
a)
-
Bundesrecht
ausführen oder
-
b)
-
als
Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt,
-
3.
-
nicht-öffentliche
Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben
oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3)
Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene
Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen
sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur
Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften
beruhen, bleibt unberührt.
(4)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des
Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland
erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine
Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine
verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist,
personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt.
Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist,
sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck
des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1
bleibt unberührt.
§
2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1)
Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der
Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen
gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2)
Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der
Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes
und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer
Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3)
Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des
Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher
Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
- 1.
-
sie
über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
-
2.
-
dem
Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute
Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls
gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4)
Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische
Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des
privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen.
Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle
im Sinne dieses Gesetzes.
§
3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1)
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person (Betroffener).
(2)
Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede
nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die
gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich
ist und ausgewertet werden kann.
(3)
Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4)
Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und
Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der
dabei angewendeten Verfahren:
- 1.
-
Speichern
das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten
auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder
Nutzung,
-
2.
-
Verändern
das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
-
3.
-
Übermitteln
das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung
gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise,
dass
-
a)
-
die
Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
-
b)
-
der
Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht
oder abruft,
-
4.
-
Sperren
das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre
weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
-
5.
-
Löschen
das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5)
Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich
nicht um Verarbeitung handelt.
(6)
Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart,
dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a)
Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer
Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die
Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu
erschweren.
(7)
Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die
personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder
nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8)
Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter
ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle.
Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im
Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben,
verarbeiten oder nutzen.
(9)
Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse
oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit,
Gesundheit oder Sexualleben.
(10)
Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind
Datenträger,
- 1.
-
die
an den Betroffenen ausgegeben werden,
-
2.
-
auf
denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die
ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden
können und
-
3.
-
bei
denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des
Mediums beeinflussen kann.
- 1.
-
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer,
-
2.
-
zu
ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
-
3.
-
Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an
Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
(Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
-
4.
-
in
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
-
5.
-
nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
-
6.
-
Personen,
die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören
auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Gleichgestellten,
-
7.
-
Bewerberinnen
und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen,
deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
-
8.
-
Beamtinnen,
Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und
Soldaten sowie Zivildienstleistende.
§
3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die
Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem
Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu
erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind
personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
§
4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1)
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind
nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2)
Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine
Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- 1.
-
eine
Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
-
2.
-
a)
-
die
zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der
Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen
erforderlich macht oder
-
b)
-
die
Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde
-
und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3)
Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er,
sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von
der verantwortlichen Stelle über
- 1.
-
die
Identität der verantwortlichen Stelle,
-
2.
-
die
Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
-
3.
-
die
Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den
Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese
rechnen muss,
zu
unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für
die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf,
sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach
den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist
er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung
von Angaben aufzuklären.
§
4a Einwilligung
(1)
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien
Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen
Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den
Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die
Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die
Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer
Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist
sie besonders hervorzuheben.
(2)
Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer
Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die
Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt
würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die
Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des
bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3)
Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung
darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§
4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an
über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
- 1.
-
in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
-
2.
-
in
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
-
3.
-
der
Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten
§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für
diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die
Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder
teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen.
(2)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach
Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz
oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder über-
oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die
Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn
bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes
Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn
die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen
Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der
Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem
Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für
humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3)
Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung
aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder
einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind;
insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die
Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das
Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden
Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und
Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4)
In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde
Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt
nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise
Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines
Landes Nachteile bereiten würde.
(5)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle.
(6)
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck
hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
§
4c Ausnahmen
(1)
Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als
die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig,
sofern
- 1.
-
der
Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
-
2.
-
die
Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem
Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung
von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des
Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
-
3.
-
die
Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags
erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der
verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder
geschlossen werden soll,
-
4.
-
die
Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen
Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
-
5.
-
die
Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des
Betroffenen erforderlich ist oder
-
6.
-
die
Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der
Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten
Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Die
Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf
hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
übermittelt werden.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige
Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von
Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b
Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle
ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des
Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen
Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus
Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben.
Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen
erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
(3)
Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen
Entscheidungen mit.
§
4d Meldepflicht
(1)
Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer
Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der
zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen
verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und
Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu
melden.
(2)
Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen
Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
(3)
Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle
personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder
nutzt, hierbei höchstens neun Personen mit der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und
entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung,
Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen
erforderlich ist.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte
Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene
Daten von der jeweiligen Stelle
- 1.
-
zum
Zweck der Übermittlung,
-
2.
-
zum
Zweck der anonymisierten Übermittlung oder
-
3.
-
für
Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
gespeichert
werden.
(5)
Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die
Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der
Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine
Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
- 1.
-
besondere
Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder
-
2.
-
die
Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die
Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner
Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens,
es
sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung
des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
(6)
Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den
Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der
Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in
Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden.
§
4e Inhalt der Meldepflicht
Sofern
Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind
folgende Angaben zu machen:
- 1.
-
Name
oder Firma der verantwortlichen Stelle,
-
2.
-
Inhaber,
Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach
der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der
Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
-
3.
-
Anschrift
der verantwortlichen Stelle,
-
4.
-
Zweckbestimmungen
der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
-
5.
-
eine
Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der
diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
-
6.
-
Empfänger
oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
können,
-
7.
-
Regelfristen
für die Löschung der Daten,
-
8.
-
eine
geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
-
9.
-
eine
allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu
beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der
Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
§
4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten
Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der
meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
§
4f Beauftragter für den Datenschutz
(1)
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene
Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den
Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen
sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer
Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene
Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und
damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die
in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle
erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen
automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle
unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck
der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke
der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, haben
sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten
Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den
Datenschutz zu bestellen.
(2)
Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer
die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde
bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der
verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen
Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum
Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb
der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt
sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach §
30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit
Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer
anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz
bestellen.
(3)
Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen
oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist
in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes
weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den
Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz
1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den
Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der
Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die
verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Zur Erhaltung der
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die
verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen
und deren Kosten zu übernehmen.
(4)
Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über
die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die
Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er
nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
(4a)
Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit
Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der
öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person
aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht,
steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und
dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts
entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus
beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung
in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz
reicht, unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem
Beschlagnahmeverbot.
(5)
Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den
Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den
Datenschutz wenden.
§
4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1)
Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses
Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu
diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in
Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der
verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die
Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat
insbesondere
- 1.
-
die
ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit
deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu
überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu
unterrichten,
-
2.
-
die
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen
durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes
sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den
jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu
machen.
(2)
Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen
Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben
sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e
Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise
verfügbar.
(2a)
Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur
Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der
Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben
nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.
(3)
Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2
Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz
das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten
zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem
Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
§
5 Datengeheimnis
Den
bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu
nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei
nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme
ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§
6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1)
Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf
Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2)
Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise
gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und
ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle
die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen
wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an
die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der
Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu
unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden
der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen
der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung
zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des
Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das
weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
§
6a Automatisierte Einzelentscheidung
(1)
Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach
sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung
einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2)
Dies gilt nicht, wenn
- 1.
-
die
Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines
Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses
ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
-
2.
-
die
Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete
Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der
verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer
Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete
Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen,
seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist
verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
(3)
Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34
erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten
Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
§
6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen
(1)
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur
zulässig, soweit sie
- 1.
-
zur
Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
-
2.
-
zur
Wahrnehmung des Hausrechts oder
-
3.
-
zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich
ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen
der Betroffenen überwiegen.
(2)
Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind
durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3)
Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist
zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich
ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen
der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie
nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur
Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4)
Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten
Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung
entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5)
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung
des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige
Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
§
6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1)
Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und
Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf
einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert
oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
- 1.
-
über
ihre Identität und Anschrift,
-
2.
-
in
allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums
einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen
Daten,
-
3.
-
darüber,
wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann,
und
-
4.
-
über
die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden
Maßnahmen
unterrichten,
soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2)
Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen,
dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte
oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen
Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3)
Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung
auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
§
7 Schadensersatz
Fügt
eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem
Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr
Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die
Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach
den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
§
8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch
öffentliche Stellen
(1)
Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch
eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den
Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen
Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem
Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(2)
Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem
Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen
in Geld zu ersetzen.
(3)
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen
Betrag von 130.000 Euro begrenzt. Ist auf Grund desselben
Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der
insgesamt den Höchstbetrag von 130.000 Euro übersteigt, so
verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4)
Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen
speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage,
die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(5)
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen
mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6)
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
§
9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche
und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag
personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die
erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses
Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten
Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur,
wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht.
§
9a Datenschutzaudit
Zur
Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können
Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und
datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre
technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene
Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und
Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der
Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§
10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1)
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist
zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder
Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die
Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben
unberührt.
(2)
Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die
Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu
haben sie schriftlich festzulegen:
- 1.
-
Anlass
und Zweck des Abrufverfahrens,
-
2.
-
Dritte,
an die übermittelt wird,
-
3.
-
Art
der zu übermittelnden Daten,
-
4.
-
nach
§ 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Im
öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch
durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3)
Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen
die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die
Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in
§ 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig,
wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils
zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt
der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft
die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die
speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung
personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird
ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der
Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes
oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein
zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die
jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung Zulassung oder
Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
§
11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
im Auftrag
(1)
Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen
erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften
über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8
genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2)
Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung
der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen,
wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
- 1.
-
der
Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
-
2.
-
der
Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der
Kreis der Betroffenen,
-
3.
-
die
nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen
Maßnahmen,
-
4.
-
die
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
-
5.
-
die
nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers,
insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
-
6.
-
die
etwaige Berechtigung zur Begründung von
Unterauftragsverhältnissen,
-
7.
-
die
Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs-
und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
-
8.
-
mitzuteilende
Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten
Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder
gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
-
9.
-
der
Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber
dem Auftragnehmer vorbehält,
-
10.
-
die
Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim
Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.
Er
kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde
erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der
Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der
beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
(3)
Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des
Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht,
dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere
Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den
Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4)
Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2,
10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die
Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und
zwar für
- 1.
-
a)
-
öffentliche
Stellen,
-
b)
-
nicht-öffentliche
Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile
gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber
eine öffentliche Stelle ist,
-
die
§§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der
Datenschutzgesetze der Länder,
-
2.
-
die
übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene
Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig
erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder
Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen
durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein
Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Zweiter
Abschnitt Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster
Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§
12 Anwendungsbereich
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen
des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen
am Wettbewerb teilnehmen.
(2)
Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten
die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen
der Länder, soweit sie
- 1.
-
Bundesrecht
ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen oder
-
2.
-
als
Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3)
Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4
entsprechend.
(4)
Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder
zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder
genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35
anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.
§
13 Datenerhebung
(1)
Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre
Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle
erforderlich ist.
(1a)
Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer
nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die
Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2)
Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)
ist nur zulässig, soweit
- 1.
-
eine
Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen
öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
-
2.
-
der
Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
-
3.
-
dies
zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
-
4.
-
es
sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich
gemacht hat,
-
5.
-
dies
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist,
-
6.
-
dies
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur
Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich
ist,
-
7.
-
dies
zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik,
der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung
von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung
dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige
Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht
unterliegen,
-
8.
-
dies
zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann oder
-
9.
-
dies
aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über-
oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle
des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder
Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich
ist.
§
14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1)
Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist
zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es
für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist
keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2)
Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur
zulässig, wenn
- 1.
-
eine
Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
-
2.
-
der
Betroffene eingewilligt hat,
-
3.
-
offensichtlich
ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine
Einwilligung verweigern würde,
-
4.
-
Angaben
des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche
Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
-
5.
-
die
Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle
sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung
offensichtlich überwiegt,
-
6.
-
es
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung
erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,
-
7.
-
es
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne
des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
-
8.
-
es
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen Person erforderlich ist oder
-
9.
-
es
zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung
auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
(3)
Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor,
wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der
Rechnungsprüfung oder der Durchführung von
Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient.
Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und
Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
entgegenstehen.
(4)
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(5)
Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur
zulässig, wenn
- 1.
-
die
Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr.
1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder
-
2.
-
dies
zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das öffentliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung
auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
Bei
der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen
Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben
besonders zu berücksichtigen.
(6)
Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7
genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr.
7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
§
15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1)
Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen
ist zulässig, wenn
- 1.
-
sie
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle
oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden
Aufgaben erforderlich ist und
-
2.
-
die
Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen
würden.
(2)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen
des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die
Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur,
ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an
den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass
besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung
besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3)
Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für
den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.
(4)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze
1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei diesen
ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5)
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt
werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder
eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit
unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch
dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des
Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich
überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6)
Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb
einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
§
16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
(1)
Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche
Stellen ist zulässig, wenn
- 1.
-
sie
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle
liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen
vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
-
2.
-
der
Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft
darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen
Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz
1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine
Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher
Ansprüche erforderlich ist.
(2)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle.
(3)
In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet
die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung
seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er
davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung
die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des
Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4)
Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für
den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf
hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist
zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und
die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§
18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
(1)
Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des
Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde
lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren
Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer
Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das
Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen,
solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz
zusteht.
(2)
Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten
Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre automatisierten Verarbeitungen
haben sie die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der
Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei allgemeinen
Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei
welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3
oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden. Für
automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise
mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst
werden.
Zweiter
Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§
19 Auskunft an den Betroffenen
(1)
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- 1.
-
die
zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die
Herkunft dieser Daten beziehen,
-
2.
-
die
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten
weitergegeben werden, und
-
3.
-
den
Zweck der Speicherung.
In
dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die
Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die
personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht
automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt,
soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten
ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche
Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend
gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle
bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb
gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden
dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3)
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und,
soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des
Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung
dieser Stellen zulässig.
(4)
Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
-
die
Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit
der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
-
2.
-
die
Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde oder
-
3.
-
die
Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der
überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim
gehalten werden müssen
und
deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung
zurücktreten muss.
(5)
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht,
soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen
Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der
Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem
Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wenden kann.
(6)
Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein
Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils
zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass
dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet
würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen
darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer
weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7)
Die Auskunft ist unentgeltlich.
§
19a Benachrichtigung
(1)
Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von
der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie
über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder
Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er
nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine
Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei
der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2)
Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
- 1.
-
der
Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der
Übermittlung erlangt hat,
-
2.
-
die
Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert oder
-
3.
-
die
Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch
Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die
verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen
Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3
abgesehen wird.
(3)
§ 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§
20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten;
Widerspruchsrecht
(1)
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder
automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem
Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise
festzuhalten.
(2)
Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
- 1.
-
ihre
Speicherung unzulässig ist oder
-
2.
-
ihre
Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich
ist.
(3)
An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
- 1.
-
einer
Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
-
2.
-
Grund
zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
-
3.
-
eine
Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4)
Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren,
soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich
weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5)
Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte
Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene
dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung
ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift
zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6)
Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in
einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren,
wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden
und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr
erforderlich sind.
(7)
Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur
übermittelt oder genutzt werden, wenn
- 1.
-
es
zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen
unerlässlich ist und
-
2.
-
die
Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie
nicht gesperrt wären.
(8)
Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener
Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der
Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer
Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden,
wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9)
§ 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§
21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Jedermann
kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten
durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt
worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von
personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur,
soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Dritter
Unterabschnitt Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§
22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die die
Informationsfreiheit
(1)
Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr
vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
ernennen.
(2)
Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern
folgenden Eid:
- "Ich
schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das
Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der
Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3)
Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige
Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund
in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung
seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er
untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5)
Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern
eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht des
Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die für
die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des
Bundesministers des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die
Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen.
Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme
nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt,
abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6)
Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines
Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter
mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der
Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
§
23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
(1)
Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit beginnt mit der Aushändigung der
Ernennungsurkunde. Es endet
- 1.
-
mit
Ablauf der Amtszeit,
-
2.
-
mit
der Entlassung.
Der
Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es
verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe
vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus
dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des
Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der
Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers
des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte
bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2)
Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3)
Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern
Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt
erhält. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die
Verwendung der Geschenke.
(4)
Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in
seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut
haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der
Maßgabe, daß über die Ausübung dieses Rechts der
Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht
des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung
von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert
werden.
(5)
Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines
Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er
nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung
des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt
bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und
bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für
deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine
Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die
Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß
fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber
zu informieren.
(6)
Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die
Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn
die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
§ 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7)
Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in
dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats,
in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis
zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge
in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9
zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das
Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen
sind § 12 Abs 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des
Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die
Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des
Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die
Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des
Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend
von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des
Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des
Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der
Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum
Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem
letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu
durchlaufenden Amt befunden hat.
(8)
Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen
Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über
den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§
24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
(1)
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des
Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz.
(2)
Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
- 1.
-
von
öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten
über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und
Fernmeldeverkehrs, und
-
2.
-
personenbezogene
Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung,
unterliegen.
Das
Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels
10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene
Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel
10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den
Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen
zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der
Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht
personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung,
wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im
Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.
(3)
Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten
nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4)
Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den
Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
- 1.
-
Auskunft
zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in
die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu
gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1
stehen,
-
2.
-
jederzeit
Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die
in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die
Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm
schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden
nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt,
dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gefährden würde.
(5)
Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der
öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung
des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten
Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten,
verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6)
Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
in den Ländern zuständig sind.
§
25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1)
Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Verstöße gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder
sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten fest, so beanstandet er dies
- 1.
-
bei
der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten
Bundesbehörde,
-
2.
-
beim
Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
-
3.
-
bei
den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
-
4.
-
bei
den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand
oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und
fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der
Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2)
Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf
eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere
wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel
handelt.
(3)
Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen
enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Bundesbeauftragten
getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten
Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine
Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
§
26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
(1)
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei
Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen
Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen
des Datenschutzes.
(2)
Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung
hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu
erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des
Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung
geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und
Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes
nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen
Bundestag wenden.
(3)
Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs.
1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des
Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die
in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den
Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder
Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4)
Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den
öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind,
sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
Dritter
Abschnitt Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und
öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster
Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§
27 Anwendungsbereich
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit
personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in
oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder
dafür erhoben werden durch
- 1.
-
nicht-öffentliche
Stellen,
-
2.
-
a)
-
öffentliche
Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
-
b)
-
öffentliche
Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und
der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies
gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten
ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten
erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des
§ 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2)
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von
nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um
personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer
automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.
§
28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
(1)
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln
personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die
Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
- 1.
-
wenn
es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
-
2.
-
soweit
es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
-
3.
-
wenn
die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche
Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der
verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei
der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die
Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2)
Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig
- 1.
-
unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
-
2.
-
soweit
es erforderlich ist,
-
a)
-
zur
Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
-
b)
-
zur
Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche
Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten
-
und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder
Nutzung hat, oder
-
3.
-
wenn
es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung
auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
(3)
Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke
des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der
Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich
erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a
verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig
oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer
Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des
Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder
Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine
Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung
oder Nutzung erforderlich ist
- 1.
-
für
Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen
Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur
Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen-
oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
-
2.
-
für
Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des
Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
-
3.
-
für
Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und §
34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.
Für
Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den
dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. Zusammengefasste
personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der
Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe
des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird; in diesem Fall muss die
Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung
eindeutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen
des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung
für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei
der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten
verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine Verarbeitung
oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Nach
den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten dürfen nur für den
Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt
worden sind.
(3a)
Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als
der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem
Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen,
es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und
die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung
protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen
und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen
Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
(3b)
Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht
von einer Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig
machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen
vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in
zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen
erteilte Einwilligung ist unwirksam.
(4)
Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung oder
Nutzung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der
Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
auch bei Begründung des rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die
verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1
zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des
Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle
gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene
Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht
der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten im Rahmen der Zwecke
nach Absatz 3 übermittelt worden sind, der Verarbeitung oder
Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu
sperren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf für den
Widerspruch keine strengere Form verlangt werden als für die
Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisses.
(5)
Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur
für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen
der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle
hat ihn darauf hinzuweisen.
(6)
Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke
ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a
Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
- 1.
-
dies
zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
-
2.
-
es
sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich
gemacht hat,
-
3.
-
dies
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher
Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
-
4.
-
dies
zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7)
Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.
9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser
Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen
erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten
Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen
geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1
genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch
Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die
Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt,
erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den
Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt
wäre.
(8)
Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen
des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt
oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch
zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die
staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9)
Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder
gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck
verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die
Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für
personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im
Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit
ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an
Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den
Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b gilt entsprechend.
§
29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck
der Übermittlung
(1)
Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern
personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere
wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem
Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
- 1.
-
kein
Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung,
Speicherung oder Veränderung hat, oder
-
2.
-
die
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es
sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
offensichtlich überwiegt.
§
28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.
(2)
Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig,
wenn
- 1.
-
der
Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes
Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
-
2.
-
kein
Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§
28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach
Nummer 1 sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten
Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der
übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im
automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem
Dritten, dem die Daten übermittelt werden.
(3)
Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte
Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat
zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus
dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis
oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat
sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder
gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in
Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4)
Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt §
28 Abs. 4 und 5.
(5)
§ 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§
30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck
der Übermittlung in anonymisierter Form
(1)
Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und
gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese
Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung oder zu
wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2)
Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
- 1.
-
kein
Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Veränderung hat,
oder
-
2.
-
die
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,
soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3)
Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist.
(4)
§ 29 gilt nicht.
(5)
§ 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§
30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für
Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
(1)
Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen
personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder
Meinungsforschung ist zulässig, wenn
- 1.
-
kein
Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung hat, oder
-
2.
-
die
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem Interesse der
verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.
Besondere
Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein
bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden.
(2)
Für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung erhobene oder
gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke
verarbeitet oder genutzt werden. Daten, die nicht aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen worden sind und die die
verantwortliche Stelle auch nicht veröffentlichen darf, dürfen nur
für das Forschungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden, für
das sie erhoben worden sind. Für einen anderen Zweck dürfen sie
nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie zuvor so anonymisiert
werden, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
(3)
Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach
dem Zweck des Forschungsvorhabens, für das die Daten erhoben worden
sind, möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu
speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit dies nach dem Zweck des
Forschungsvorhabens erforderlich ist.
(4)
§ 29 gilt nicht.
(5)
§ 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
§
31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene
Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen
nur für diese Zwecke verwendet werden.
§
32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses
(1)
Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder
Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen
personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende
tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der
Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat,
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich
ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem
Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt,
insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht
unverhältnismäßig sind.
(2)
Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert
verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei
verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in
einer solchen Datei erhoben werden.
(3)
Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten
bleiben unberührt.
Zweiter
Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§
33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1)
Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne
Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der
Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen
Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten
geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des
Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen
Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu
benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und
2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit
er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung
an diese rechnen muss.
(2)
Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
- 1.
-
der
Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der
Übermittlung erlangt hat,
-
2.
-
die
Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften
nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde,
-
3.
-
die
Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich
wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten,
geheimgehalten werden müssen,
-
4.
-
die
Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist,
-
5.
-
die
Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
-
6.
-
die
zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen
Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem
Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
-
7.
-
die
Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
-
a)
-
aus
allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine
Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist, oder
-
b)
-
die
Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle
erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an
der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
-
8.
-
die
Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert
sind und
-
a)
-
aus
allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich
auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht
haben, oder
-
b)
-
es
sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§
29 Absatz 2 Satz 2)
-
und
eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist,
-
9.
-
aus
allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geschäftsmäßig
für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert sind und
eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist.
Die
verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen
Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7
abgesehen wird.
§
34 Auskunft an den Betroffenen
(1)
Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
- 1.
-
die
zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die
Herkunft dieser Daten beziehen,
-
2.
-
Empfänger
oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden,
und
-
3.
-
den
Zweck der Speicherung.
Er
soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten
geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der
Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen,
sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
überwiegt. In diesem Fall ist Auskunft über Herkunft und Empfänger
auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2)
Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig
personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern,
Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn
sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht
automatisierten Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und
Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das
Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
(3)
Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der
besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung
angemessen ist.
(4)
Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der
Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu
benachrichtigen ist.
(5)
Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten
geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann
jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft
gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das
Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen
direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in
den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die
Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig
gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die
Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(6)
Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen
die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs
persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu
verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
§
35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1)
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2)
Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3
Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind
zu löschen, wenn
- 1.
-
ihre
Speicherung unzulässig ist,
-
2.
-
es
sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen
oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das
Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt
und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen
werden kann,
-
3.
-
sie
für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für
die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich
ist, oder
-
4.
-
sie
geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden
und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres
beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine
längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
(3)
An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
- 1.
-
im
Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen,
-
2.
-
Grund
zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
-
3.
-
eine
Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4)
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die
Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5)
Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte
Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene
dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung
ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift
zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6)
Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit
bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen
Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht
werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und
zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des
Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine
Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese
Gegendarstellung übermittelt werden.
(7)
Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener
Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der
Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer
Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden,
wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8)
Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur
übermittelt oder genutzt werden, wenn
- 1.
-
es
zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen
unerläßlich ist und
-
2.
-
die
Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie
nicht gesperrt wären.
Dritter
Unterabschnitt Aufsichtsbehörde
§§
36 und 37
(weggefallen)
§
38 Aufsichtsbehörde
(1)
Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes
sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der
Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Sie berät und
unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die
verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische
Bedürfnisse. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten
Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die
Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere
Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen
ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen
Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den
Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu
unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung
zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen
die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher
Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig,
spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1
und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(2)
Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d
meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach
§ 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Das
Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz
1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
(3)
Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung
beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4)
Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten
Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der
Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während
der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die
Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten
personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige
hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5)
Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde
Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder
technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei
schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die
mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts
verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße
oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der
Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt
werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den
Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6)
Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen
bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes
im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen
Aufsichtsbehörden.
(7)
Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses
Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§
38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
datenschutzrechtlicher Regelungen
(1)
Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von
verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für
Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von
datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde
unterbreiten.
(2)
Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr
unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Vierter
Abschnitt Sondervorschriften
§
39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1)
Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit
verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht
zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der
verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt
werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine
nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit
verpflichtete Stelle einwilligen.
(2)
Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder
genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes
Gesetz zugelassen ist.
§
40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
(1)
Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder
gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2)
Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach
dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben
nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.
(3)
Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
- 1.
-
der
Betroffene eingewilligt hat oder
-
2.
-
dies
für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der
Zeitgeschichte unerlässlich ist.
§
41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch die Medien
(1)
Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von
Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu
eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den
Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen
einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung
entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
(2)
Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur
Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind
diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und
für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3)
Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in
seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft
über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person
gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
- 1.
-
aus
den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch
mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
-
2.
-
aus
den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil geschlossen werden kann,
-
3.
-
durch
die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die
journalistische Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des
Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Der
Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
(4)
Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften
dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis
26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten
handelt.
§
42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
(1)
Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz,
der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag
des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier
Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines
Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben
innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2)
Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur
dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst- und
Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3)
Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten
für den Datenschutz wenden.
(4)
Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der
Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen
Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte
auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die
Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit.
(5)
Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die
Deutsche Welle für ihren Bereich. Die §§ 4f und 4g bleiben
unberührt.
§
42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung
von Daten
Stellt
eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine
öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass
bei ihr gespeicherte
- 1.
-
besondere
Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9),
-
2.
-
personenbezogene
Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
-
3.
-
personenbezogene
Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten
oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten
beziehen, oder
-
4.
-
personenbezogene
Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten
unrechtmäßig
übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur
Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen
für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat
sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen
Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Die
Benachrichtigung des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen, sobald
angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder
nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr
gefährdet wird. Die Benachrichtigung der Betroffenen muss eine
Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und
Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger
Folgen enthalten. Die Benachrichtigung der zuständigen
Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung möglicher
nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und der
von der Stelle daraufhin ergriffenen Maßnahmen enthalten. Soweit
die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde, insbesondere aufgrund der Vielzahl der
betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der
Öffentlichkeit durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite
umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen
oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der
Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme. Eine
Benachrichtigung, die der Benachrichtigungspflichtige erteilt hat,
darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten gegen ihn oder einen in § 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des
Benachrichtigungspflichtigen nur mit Zustimmung des
Benachrichtigungspflichtigen verwendet werden.
Fünfter
Abschnitt Schlussvorschriften
§
43 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen
§ 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
-
2.
-
entgegen
§ 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
-
2a.
-
entgegen
§ 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die
Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
-
2b.
-
entgegen
§ 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der
Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
-
3.
-
entgegen
§ 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der
Betroffene Kenntnis erhalten kann,
-
3a.
-
entgegen
§ 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,
-
4.
-
entgegen
§ 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
-
5.
-
entgegen
§ 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die
Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
-
6.
-
entgegen
§ 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder
gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare
Verzeichnisse aufnimmt,
-
7.
-
entgegen
§ 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht
sicherstellt,
-
8.
-
entgegen
§ 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig benachrichtigt,
-
9.
-
entgegen
§ 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
-
10.
-
entgegen
§ 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
eine Maßnahme nicht duldet oder
-
11.
-
einer
vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
unbefugt
personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
erhebt oder verarbeitet,
-
2.
-
unbefugt
personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum
Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
-
3.
-
unbefugt
personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten
Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
-
4.
-
die
Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
-
5.
-
entgegen
§ 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit §
29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten
Daten für andere Zwecke nutzt,
-
5a.
-
entgegen
§ 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung
des Betroffenen abhängig macht,
-
5b.
-
entgegen
§ 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt-
oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
-
6.
-
entgegen
§ 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2
Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe
zusammenführt oder
-
7.
-
entgegen
§ 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus
der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in
Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie
überschritten werden.
§
44 Strafvorschriften
(1)
Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen
Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern
oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der
Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die
Aufsichtsbehörde.
Sechster
Abschnitt Übergangsvorschriften
§
45 Laufende Verwendungen
Erhebungen,
Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23.
Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem
Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung
zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in
Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung
gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen
personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben,
binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften
dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
§
46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
(1)
Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei
verwendet, ist Datei
- 1.
-
eine
Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte
Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann
(automatisierte Datei), oder
-
2.
-
jede
sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig
aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet
und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).
Nicht
hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie
durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden
können.
(2)
Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte
verwendet, ist Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken
dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1
unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter
fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines
Vorgangs werden sollen.
(3)
Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff
Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle
außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der
Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
§
47 Übergangsregelung
Für
die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener
oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden
- 1.
-
für
Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
-
2.
-
für
Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.
§
48 Bericht der Bundesregierung
Die
Bundesregierung berichtet dem Bundestag
- 1.
-
bis
zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,
-
2.
-
bis
zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§
28 und 29.
Sofern
sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen
empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
Anlage (zu
§ 9 Satz 1)
(Fundstelle
des Originaltextes: BGBl. I 2003, 88; bzgl. der einzelnen
Änderungen vgl. Fußnote)
Werden
personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist
die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu
gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes
gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je
nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder
Datenkategorien geeignet sind,
- 1.
-
Unbefugten
den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu
verwehren (Zutrittskontrolle),
-
2.
-
zu
verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt
werden können (Zugangskontrolle),
-
3.
-
zu
gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die
ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können,
und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und
nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert
oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
-
4.
-
zu
gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen
Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung
auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener
Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist
(Weitergabekontrolle),
-
5.
-
zu
gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt
werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt
worden sind (Eingabekontrolle),
-
6.
-
zu
gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des
Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
-
7.
-
zu
gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige
Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
-
8.
-
zu
gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten
getrennt verarbeitet werden können.
Eine
Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung
von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.
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BDSG

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