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Sofern Handelsbriefe zugleich Buchungsbelege sind
(Rechnungen, Gutschriften) gilt die 10-jährige
Aufbewahrungsfrist.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der
Jahresabschluss festgestellt, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde, Aufzeichnungen
vorgenommen oder sonstige Unterlagen entstanden sind. Bei Verträgen beginnt die Aufbewahrungsfrist
mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag
endet.
Die Aufbewahrungsfrist wird nicht nur durch die
steuerlichen Besonderheiten bestimmt, sondern auch
von der "Funktion" des Schriftgutes für die
Buchführung. Die Aufbewahrungsfrist endet in der
Regel mit Ablauf des Kalenderjahres, das sich aus
Beginn und Dauer der Frist errechnen lässt.
Zu beachten ist, dass es sich bei den hier
genannten Aufbewahrungsfristen um Mindestfristen
von HGB/AO handelt, die auch dann gelten, wenn im
Einzelfall aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kürzere Aufbewahrungsfristen festgesetzt
sind. Die genannten festen Aufbewahrungsfristen
können sich auch verlängern, wenn das Schriftgut
für die Steuern von Bedeutung ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147
Abs. 3 Satz 2 AO). Diese Vorschrift soll
verhindern, dass Unterlagen vernichtet werden,
solange sie für steuerliche Zwecke noch von
Bedeutung sein können. Die Festsetzungsfrist
beträgt in der Regel zwischen 1 und 4 Jahren. Der
Ablauf der Festsetzungsfrist kann durch eine Reihe
von Ereignissen gehemmt werden, weshalb beim Aufbewahrungspflichtigen oft erhebliche
Schwierigkeiten bei der Feststellung bestehen, wann Unterlagen vernichtet werden dürfen. Um dies
abzumildern, hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 25. Okt. 1977 eine Erleichterung
geschaffen.
Unterlagen sind nach Ablauf der in der AO
genannten oder in anderen Steuergesetzen zugelassenen kürzeren Aufbewahrungsfristen nur
noch aufzubewahren, wenn und soweit sie für
folgende Sachverhalte von Bedeutung
sind:
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach
§ 165 AO,
- für anhängige steuerstraf- oder
bußgeldrechtliche Ermittlungen
- für ein schwebendes oder aufgrund einer
Außenprüfung zu
erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
- zur Begründung von Anträgen des
Steuerpflichtigen
Hinweis: Diese Info behandelt lediglich die Aufbewahrungspflichten nach Handels-
und
Steuerrecht. Zur Abwehr / Durchsetzung von zivil- bzw. öffentlich- rechtlichen Ansprüchen
kann im Einzelfall (insbesondere im Hinblick auf Beweiszwecke) eine längere
Aufbewahrung angezeigt sein. Auch Spezialvorschriften für einzelne Berufe bzw. Tätigkeiten
sind nicht berücksichtigt.
4.)
In welcher Form müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung sind gesetzlich folgende Formen vorgeschrieben beziehungsweise
zugelassen:
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Unterlagen, die einer mit Mitteln der
Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung
beizufügen sind, sofern die Zollbehörden
auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben
haben, sind im Original aufzubewahren.
- Handels- und Geschäftsbriefe und Buchungsbelege sind so aufzubewahren, dass
ihre Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt.
- Bei allen anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen reicht die inhaltliche
Wiedergabe aus.
Achtung: Unterlagen, die steuerlich relevant und zugleich originär digital sind, müssen in
einer Form aufbewahrt werden, dass sie maschinell ausgewertet werden können.
Dies bedeutet, dass für steuerlich relevante, originär digitale Unterlagen die bildliche Wiedergabe
auf Papier, Mikrofilm oder als Image in einem optischen Archiv oder die inhaltliche
Wiedergabe auf einem beliebigen Datenträger für sich alleine nicht mehr ausreicht (vgl.
hierzu auch Punkt 6). 4.1)
Aufbewahrung im Original
Die Aufbewahrung im Original muss gesichert und geordnet erfolgen. Eine gesicherte Aufbewahrung
bedeutet, dass der Raum oder das Gebäude, in dem die Unterlagen aufbewahrt
werden, vor Einwirkungen wie Feuer, Wasser und Feuchtigkeit geschützt ist. Insbesondere muss auch gewährleistet sein, dass die Schrift auf dem verwendeten Papier
nicht verblasst (Problemfall Thermopapier). Die geordnete Aufbewahrung erfordert, dass
ein sachverständiger Dritter die Unterlagen in angemessener Zeit prüfen können muss.
Hierzu kann beispielsweise ein Regelwerk dienen, in dem unter anderem festgelegt wird,
welche Unterlagen nach welchen Ordnungskriterien archiviert werden und wer dafür verantwortlich
ist. 4.2)
Bildliche Wiedergabe
Die
bildliche Wiedergabe erfordert die originalgetreue übertragung des Bildes auf das
Speichermedium sowie die gesicherte und geordnete Aufbewahrung der Speichermedien
und eine lesbare bildliche Wiedergabe bei Bedarf. Dabei kann die bildliche Wiedergabe
auch kleinformatiger wieder hergestellt werden. Sie muss allerdings alle auf dem Original
angebrachten Sicht-, Kontroll- und Bearbeitungsvermerke enthalten. Im Einzelfall kann
auch der Farbe Beweiskraft zukommen, z. B. bei einer Rechnung, wenn allein die Farbe
beweist, dass es sich dabei um das Original und nicht um den Durchschlag handelt. 4.3)
Inhaltliche Wiedergabe
Die inhaltliche Wiedergabe erfordert, dass die aufzubewahrenden Informationen vollständig
und richtig auf das Speichermedium übernommen werden, dass der Inhalt während der
Aufbewahrung nicht verändert wird und dass die Wiedergabe während der Aufbewahrungsfrist
möglich ist. 4.4)
Beweiskraft
Als Unternehmer sollten Sie sich vor Vernichtung der Originalunterlagen immer fragen, ob
eine Aufbewahrung im Original aus Beweisgründen notwendig ist. Insbesondere gilt dies
für Rechnungen, die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs notwendig sind. Dafür
muss die Rechnung nämlich entweder in Papierform vorliegen oder - wenn sie als
elektronische Abrechnung vorliegt - mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. Signatur
mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz versehen sein. Nur diese beiden
Varianten erfüllen den Tatbestand einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Die Aufbewahrung des Originals kann auch aus Gründen der Beweiserheblichkeit im
Prozess notwendig sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Rechtsanspruch
nur durch das Original zu beweisen ist (z. B. bei Vollmachten, Wertpapieren).
Grundsätzlich genügt die Möglichkeit der bildlichen Wiedergabe zur Beweissicherung. Sie
unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Als
Urkundenbeweise gelten nur
schriftliche äußerungen. Opto-elektronisch gespeicherte Daten gelten deshalb vor Gericht
nicht als Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung. Ihnen fehlt die für Urkunden erforderliche
Schriftlichkeit, da bei diesen Speichermedien Belege digital aufgezeichnet werden
und sie deshalb nur maschinell darstellbar sind. 5.)
Wo muss aufbewahrt werden?
Nach der steuerlichen Vorschrift (§ 146 Abs. 2 AO) ist das aufbewahrungspflichtige Schriftgut
grundsätzlich in Deutschland aufzubewahren. Das Handelsgesetzbuch schreibt keinen
bestimmten Ort vor, doch müssen die Unterlagen in einer angemessenen Zeit vorgelegt
werden können (§ 239 Abs. 4 HGB). Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen ist zu beachten, dass im Inland ansässige
Unternehmer alle Rechnungen im Inland aufzubewahren haben. Handelt es sich allerdings
um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage der betreffenden
Daten gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet
aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt mitzuteilen, wenn die Rechnungen
nicht im Inland aufbewahrt werden. 6.)
EDV-Zugriff der Finanzverwaltung
Bei originär digitalen Daten hat die Finanzbehörde bereits
seit 1. Januar 2002 das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das
Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. 7.)
Folgen bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten
Werden die Aufbewahrungspflichten nicht eingehalten und entspricht die Buchführung
damit nicht den §§ 140 bis 148 AO, so ist die Finanzbehörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlage
zu schätzen. Weiterhin kann bei der Verletzung der Buchführungspflichten je
nach Einzelfall aufgrund der Verwirklichung von Steuerstraftatbeständen oder anderen
Straftatbeständen eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe drohen.
Werden durch höhere Gewalt, z. B. Hochwasser, Feuer oder sonstige Katastrophen, Unterlagen
vernichtet, dürfen Ihnen diese Folgen grundsätzlich nicht angelastet werden.
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